AGBs – American Trucks und Cars Klarmann
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN FÜR US TRUCKS & CARS
I. Allgemeines
Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
Die Mietsache wird vom Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.
Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug voll getankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
Die Fahrzeuge sind Eigentum des Vermieter.
II. Besondere Pflichten der Mieter
1. Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
2. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
3. Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4. Nutzungsbeschränkung
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).
5. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der Vorderseite des Mietvertrages.
6. Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
7. Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten beim Vermieter zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
8. Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.
III. Pflichten des Vermieters
1. Versicherung, Haftung
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,00 € ohne Rücksprache beauftragen.
Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Technischer Defekt
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
IV. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
1. Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter. 2. Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern II. 1. – 6. dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer IV. 1. lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
3. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
V. Weitere Vereinbarungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
2. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf dem selben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.
3. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
4. Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5. Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
6. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
7. Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Mietpreis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Haßfurt oder nach Wahl des Vermieters der Ort einer Niederlassung oder Vermietstation des Vermieters sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
AGB gelesen und akzeptiert.
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN FÜR WOHNTRAILER
I. Allgemeines
Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
Die Mietsache wird vom Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.
Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit des Trailers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs und der Wagenpapiere zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen.
Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
Die Wohntrailer sind Eigentum des Vermieter.
II. Besondere Pflichten der Mieter
1. Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Wohnmobil schonend und pfleglich zu behandeln, rücksichtsvoll zu fahren und nicht schuldhaft gegen Verkehrsgesetze zu verstoßen. Das Wohnmobil ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß abzustellen und abzuschließen. Das Wohnmobil darf nicht überladen werden. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen maximalen Durchfahrtshöhen und –breiten zu beachten. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
2. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
Die Fahrzeugführer müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz der Führerscheinklasse BE sein.
3. Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4. Nutzungsbeschränkung
Den Mietern ist es untersagt, den Wohntrailer zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind zu benutzen. Eine Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder die Weitergabe zu unsittlichen Zwecken ist untersagt. Weiterhin ist es untersagt, den Wohntrailer zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl, zur Beförderung von Tieren aller Art, zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobils abweichen, zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe sowie zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus zu verwenden.
5. Auslandsfahrten
Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland und die Türkei. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter ist für die Einhaltung der für die Reise nötigen Vorschriften – insbesondere bei Auslandsfahrten – verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters.
6. Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall, Diebstahl, Brand, Einbruch, Wild- und sonstigen Schäden mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen. Für einen eventuellen Rücktransport, der Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeuges haftet der Mieter.
7. Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand laut schriftlich vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten beim Vermieter zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Wohntrailers am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Die Kaution wird bei vertragsmäßiger und pünktlicher Rückgabe sofort an den Mieter ausgezahlt. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort festgestellte Mängel.
Bitte beachten Sie, dass bei Übergabe der Abwassertank und Toilettentank leer ist, sowie das Fahrzeug von Innen gereinigt wurde. Bei Nichtbeachtung müssen wir eine Gebühr von 250,00 € erheben. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe bleibt der Mietpreis unberührt, bei verspäteter Rückgabe wird für jede überschrittene Stunde 1/4 des regulären Tagesmietpreises berechnet. Schadenersatzansprüche eines unmittelbaren Nachmieters trägt der Mieter. Der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.
8. Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichende Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Bei Buchung sind 250,00 € Anzahlung sofort fällig. Der restliche Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.
9. Rücktritt durch den Mieter
Sollte der Restbetrag bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen. Bei eigenständigem Rücktritt werden folgende Rücktrittskosten berechnet: bis zu 60 Tage 25 %, bis zu 42 Tage 40 %, bis zu 21 Tage 60 %, bis zu 14 Tage 80 %, bis zu 1 Tag 90 % und bei Nichtabholung 100 %. Wird der Wohntrailer erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt der Wohntrailer bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert, Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen. Bei Rücktritt, Umbuchung oder Annahme eines Ersatzmieters, welche dem Vermieter obliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € berechnet.
10. Rücktritt durch den Vermieter
Der Vermieter kann bei begründetem Verdacht einer Vertragsverletzung des Mieters vom Mietvertrag fristlos zurücktreten. Bei Rücktritt während der Mietzeit wird gerichtlich ein Benutzungsrechtsentzug erwirkt. Wird das Reisemobil vor Beendigung der Mietzeit dem Vermieter übergeben, so hat der Mieter einen Erstattungsanspruch höchstens in der Höhe des noch nicht in Anspruch genommenen Mietpreises, unter Abzug entstandener Auslagen des Vermieters.
III. Pflichten des Vermieters
1. Versicherung, Haftung
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. In oder auf dem Reisemobil befindliche Gegenstände (Reisegepäck) sind nicht abgedeckt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.
Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Wohnmobil bis zur Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 €.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Schäden, die verursacht werden durch: Zurück- und Vorsetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson, Vorsatz, unsachgemäße Bedienung der Markise und Schäden die durch Windeinwirkung entstehen, unsachgemäßer Behandlung des Wohntrailers, Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe, Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Desweiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter den Wohntrailer benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Wohntrailer, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,00 € ohne Rücksprache beauftragen.
Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Technischer Defekt
Falls der Wohntrailer auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
IV. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
1. Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Wohntrailers und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Desweiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert, welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z. B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
V. Weitere Vereinbarungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
2. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf dem selben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.
3. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
4. Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5. Persönliche Daten der Mieter werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert.
6. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Haßfurt oder nach Wahl des Vermieters der Ort einer Niederlassung oder Vermietstation des Vermieters sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
AGB gelesen und akzeptiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KLARMANN-LEMBACH American Limo-Service